RS Vwgh 1988/2/25 88/08/0027

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
AVG §69 Abs3 letzter Satz;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0095 E 10. September 1982 VwSlg 10800 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein Bescheid gestützt wird, muss insbesondere bei der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich sein, weil gemäß § 69 Abs 3 AVG 1950 diese Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 lit a dieses Paragraphen stattfinden kann. Die Frage des Zeitablaufes muss daher unzweifelhaft zu klären sein (Besprechung im ZAS 1984, S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X01

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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