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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
GdO Tir 1966 §46;Rechtssatz
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand (hier: Stadtrat Lienz) ist vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat zu stellen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060019.X01Im RIS seit
09.11.2006