RS Vwgh 1988/2/25 88/06/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand (hier: Stadtrat Lienz) ist vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat zu stellen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060019.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten