RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0184

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen (Hinweis auf E vom 20.11.1986, 86/02/0101) auch dann geboten, wenn keine akustischen Wahrnehmungen gemacht wurden (hier: knappes "Schneiden" beim Überholen, wodurch das überholte Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und beschädigt wurde, wobei auch der Abstand zum Vordermann nach dem Überholen im konkreten Fall nicht von dieser Pflicht entband).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020184.X01

Im RIS seit

25.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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