Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen (Hinweis auf E vom 20.11.1986, 86/02/0101) auch dann geboten, wenn keine akustischen Wahrnehmungen gemacht wurden (hier: knappes "Schneiden" beim Überholen, wodurch das überholte Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und beschädigt wurde, wobei auch der Abstand zum Vordermann nach dem Überholen im konkreten Fall nicht von dieser Pflicht entband).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020184.X01Im RIS seit
25.02.1988