RS Vwgh 1988/2/25 88/07/0005

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §69 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Rechtssatz

Die nur zum Zweck der Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme notwendige Zurechnung jenes vermeinten Bescheides, durch welchen das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren im Beschwerdefall abgeschlossen worden sein soll, an die Agrarbehörde erster Instanz begegnet keinen Bedenken; es konnte zu diesem Zweck von einer - fiktiven - Intimierung eines vermeintlichen "Bescheides" (Lageplanes) der Agrarbehörde erster Instanz im Wege des Berufungserkenntnisses des Landesagrarsenates ausgegangen werden. Zur Entscheidung über einen zugleich mit der Berufung beantragten Wiederaufnahmeantrag ist die Behörde erster Instanz gem § 69 Abs 4 AVG zuständig (Hinweis auf E 8.4.1953, 0240/53, VwSlg 2928 A/1953).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070005.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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