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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1;Beachte
Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;Rechtssatz
Die nur zum Zweck der Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme notwendige Zurechnung jenes vermeinten Bescheides, durch welchen das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren im Beschwerdefall abgeschlossen worden sein soll, an die Agrarbehörde erster Instanz begegnet keinen Bedenken; es konnte zu diesem Zweck von einer - fiktiven - Intimierung eines vermeintlichen "Bescheides" (Lageplanes) der Agrarbehörde erster Instanz im Wege des Berufungserkenntnisses des Landesagrarsenates ausgegangen werden. Zur Entscheidung über einen zugleich mit der Berufung beantragten Wiederaufnahmeantrag ist die Behörde erster Instanz gem § 69 Abs 4 AVG zuständig (Hinweis auf E 8.4.1953, 0240/53, VwSlg 2928 A/1953).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070005.X01Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009