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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Widmungsverfahren steht den Nachbarn ein Anspruch auf Handhabung des Ermessens iS des Gesetzes zu. Die Behörde muß jeweils begründen, aus welchen Erwägungen sie unter Verwertung der eingeholten Gutachten einer bestimmten Planungsvariante den Vorzug gibt (Hinweis E 13.6.1979, 2660/77).
Schlagworte
Beweiswürdigung Ermessen Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060249.X02Im RIS seit
11.07.2001