RS Vwgh 1988/2/25 84/06/0249

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Widmungsverfahren steht den Nachbarn ein Anspruch auf Handhabung des Ermessens iS des Gesetzes zu. Die Behörde muß jeweils begründen, aus welchen Erwägungen sie unter Verwertung der eingeholten Gutachten einer bestimmten Planungsvariante den Vorzug gibt (Hinweis E 13.6.1979, 2660/77).

Schlagworte

Beweiswürdigung Ermessen Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060249.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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