Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Zum Verkehrsunfall mit Sachschaden genügt es, dass der Beweis geführt wird, dass Sachschaden entstanden ist, dessen Ausmaß ist ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020137.X01Im RIS seit
24.11.2005