RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0137

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Zum Verkehrsunfall mit Sachschaden genügt es, dass der Beweis geführt wird, dass Sachschaden entstanden ist, dessen Ausmaß ist ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020137.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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