Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080240.X01Im RIS seit
25.02.1988