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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs2;Rechtssatz
Verwendet eine Zeugin den Begriff "Zurückspringen", so bringt sie damit jedenfalls zum Ausdruck, dass sie infolge des Fahrmanövers des Beschuldigten auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs 2 StVO. Es kann daher dahin stehen, ob zusätzlich noch Schulkinder am Überqueren der Fahrbahn gehindert waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X04Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018