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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §3;Rechtssatz
Müßten behördliche Erledigungen von niemanden mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes iSd Art 20 Abs 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art 23 Abs 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ iSd Abs 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenAusfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080252.X02Im RIS seit
25.02.1988Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014