RS Vwgh 1988/2/25 87/08/0252

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
BAO §96 impl;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art23 Abs1;

Rechtssatz

Müßten behördliche Erledigungen von niemanden mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes iSd Art 20 Abs 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art 23 Abs 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ iSd Abs 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080252.X02

Im RIS seit

25.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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