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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs3;Rechtssatz
Das Gebot des § 37 Abs 3 StVO umfasst nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch darauf, dass nach einem allfälligen Anhalten solange nicht an dem Verkehrsposten vorbeigefahren (in die Kreuzung eingefahren) werden darf, als der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält. (Hinweis auf E VS 8.5.1987, 85/18/0257, ergangen zu § 38 Abs 5 StVO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X02Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018