RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0088

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs3;

Rechtssatz

Das Gebot des § 37 Abs 3 StVO umfasst nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch darauf, dass nach einem allfälligen Anhalten solange nicht an dem Verkehrsposten vorbeigefahren (in die Kreuzung eingefahren) werden darf, als der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält. (Hinweis auf E VS 8.5.1987, 85/18/0257, ergangen zu § 38 Abs 5 StVO)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X02

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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