RS Vwgh 1988/2/25 88/08/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3316/53 E 23. März 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Behörde durch unrichtige und unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben sind, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht darum geschlossen hat, weil keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, kann diesem Schluss nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen nicht auch für einen Rechtsunkundigen unschwer zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X05

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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