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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Rechtssatz
Ein Antrag auf Abbruch eines Gebäudes ändert nichts daran, dass bis zu einer Bewilligung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen sind, zumal dadurch einer allfälligen Beurteilung nicht vorgegriffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060188.X01Im RIS seit
04.01.2006