RS Vwgh 1988/2/25 86/06/0188

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Abbruch eines Gebäudes ändert nichts daran, dass bis zu einer Bewilligung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen sind, zumal dadurch einer allfälligen Beurteilung nicht vorgegriffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060188.X01

Im RIS seit

04.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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