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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 10 lit a OÖ FlVfLG 1979 besteht der Anspruch, Grundstücke mit besonderem Wert entweder wieder zugewiesen oder durch gleichwertige ersetzt zu bekommen; eine Verpflichtung, wonach es zur Feststellung dieses Anspruchs auch einer korrespondierenden Gegenüberstellung des Besitzes der Mitbeteiligten bedürfe - inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1983070228.X02Im RIS seit
08.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015