RS Vwgh 1988/2/25 86/06/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0067/78 E 15. Februar 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060139.X01

Im RIS seit

03.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten