RS Vwgh 1988/2/25 87/08/0291

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50;

Rechtssatz

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist dem im System des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorherrschenden Versicherungsprinzip entsprechend von der Beitragshöhe abhängig (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht 15). Ziel der Arbeitslosenversicherung ist es nicht, mit der Leistung des Arbeitslosengeldes die volle Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitslosen sicherzustellen; es soll damit vielmehr in erster Linie der mit der Arbeitslosigkeit verbundene Einnahmenausfall ausgeglichen werden. Auch der Bezieher eines die Geringfügigkeitsgrenze nur knapp übersteigenden Einkommens aus einem Beschäftigungsverhältnis ist in der Regel darauf angewiesen, zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes andere Mittel in Anspruch nehmen zu müssen; dies gilt umsomehr für jemand, der aufgrund eines solch geringen Verdienstes Arbeitslosengeld bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080291.X03

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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