RS Vwgh 1988/2/25 83/07/0228

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §7 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

Rechtssatz

Der Vorwurf der Befangenheit eines sowohl im erstinstanzlichen aus auch im fortgesetzten Verfahren herangezogenen agrartechnischen Senatsmitgliedes unter dem Blickwinkel einer Einflussnahme auf die angefochtene Berufungsentscheidung wird schon durch die Tatsache entkräftet, dass die fachliche Stellungnahme dieses agrartechnischen Mitglieds weder ausdrücklich noch tatsächlich in die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses übernommen wurde, und dass die belangte Behörde abweichend und teilweise sogar entgegen dem Gutachten argumentiert hat (zur Wiederheranziehung von Sachverständigen im fortgesetzten Verfahren: Hinweis E 8.10.1985, 87/07/0183).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1983070228.X03

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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