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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs3;Rechtssatz
Die Übertretungen des § 37 Abs 3 und des § 9 Abs 2 StVO schließen einander nicht aus. Die die Anhalteverpflichtung auslösenden Sachverhaltselemente sind unterschiedlich geregelt. Ein Fahrzeuglenker, der das Armzeichen eines einen Schutzweg sichernden Verkehrsposten missachtet, begeht damit noch nicht eo ipso eine Übertretung nach § 9 Abs 2, sondern nur, wenn sich auf dem Schutzweg potenziell gefährdete oder gehinderte Fußgänger befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X03Im RIS seit
22.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018