RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0088

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Übertretungen des § 37 Abs 3 und des § 9 Abs 2 StVO schließen einander nicht aus. Die die Anhalteverpflichtung auslösenden Sachverhaltselemente sind unterschiedlich geregelt. Ein Fahrzeuglenker, der das Armzeichen eines einen Schutzweg sichernden Verkehrsposten missachtet, begeht damit noch nicht eo ipso eine Übertretung nach § 9 Abs 2, sondern nur, wenn sich auf dem Schutzweg potenziell gefährdete oder gehinderte Fußgänger befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X03

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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