RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0162

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Lässt ein Sicherheitswachebeamter einen Autolenker mehrfach (hier: ca. acht Mal) in dasselbe Teströhrchen blasen, weil die Blasversuche nur unzulänglich ("äußerst schwach kurz") erfolgten, so ist iSd E 12.5.1982, 81/03/0243, wonach eine strafbare Verweigerung des Alkotestes dann nicht vorliegt, wenn durch ein zweimaliges Blasen in dasselbe Teströhrchen insofern kein brauchbares Ergebnis erzielt werden könnte, als in einem solchen Fall das Testergebnis zum Nachteil des Probanden verfälscht worden wäre, durch einen Sachverständigen die Frage zu lösen, ob durch ein mehrmaliges Hineinblasen in das Alkoteströhrchen ein brauchbares Ergebnis erzielt werden kann oder nicht. Ergibt dieses Gutachten, dass ein mehrmaliges leichtes Blasen sich zu Gunsten des Probanden auswirke, weil das Ergebnis niedriger als bei einer exakten Durchführung des Tests ausfalle - es werde im wesentlichen nur die Luft der Luftröhre und der oberen Bronchien, nicht aber die Luft, die sich in den Lungenbläschen befindet und dort eine vom Blutalkohol abhängige Alkoholkonzentration aufweist, gemessen - , so kann sich die Behörde bei der Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten iSd § 99 Abs 1 lit b StVO vorliegt auf dieses Gutachten stützen. Der Hinweis des Beschuldigten auf Jarosch-Müller-Riegler, Alkohol und Recht, in der 2. Aufl. S 79 u.138 f, schlägt nicht durch, weil dort nicht dargetan wird, dass das Testergebnis bei mehrmaligem Blasen in dasselbe Teströhrchen in JEDEM Fall das Testergebnis zum Nachteil des Untersuchten verfälscht.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020162.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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