Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Tatortumschreibung, der Beschuldigte habe das Fahrzeug in Wien 1, Landesgerichtsstraße, Kreuzung mit der Grillparzerstraße, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt kreuzender Fahrbahnränder gehalten, ist im Lichte des E VS 3.10.1985, 85/02/0053, ausreichend. Die Bezirksbezeichnung ist unerheblich. Die Ersetzung des Wortes "Ecke" durch das Wort "Kreuzung" ist unerheblich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020174.X01Im RIS seit
18.11.2005