RS Vwgh 1988/2/26 87/17/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1234/67 E 2. Oktober 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X04

Im RIS seit

26.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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