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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Läßt ein Schriftsatz mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß sich der Einschreiter durch einen Bescheid beschwert erachtet und dessen Nachprüfung auf seine Rechtmäßigkeit begehrt, so ist dieser Schriftsatz als Berufung zu werten, die jedenfalls einer bescheidförmigen Erledigung zugeführt werden muß, da ein Erledigungsanspruch auch dann besteht, wenn - allenfalls nach erfolglosem Verbesserungsauftrag - nur mit Zurückweisung des Anbringens vorgegangen werden könnte (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen; Hinweis B 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X02Im RIS seit
26.02.1988Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016