RS Vwgh 1988/2/26 87/17/0345

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1;

Rechtssatz

Läßt ein Schriftsatz mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß sich der Einschreiter durch einen Bescheid beschwert erachtet und dessen Nachprüfung auf seine Rechtmäßigkeit begehrt, so ist dieser Schriftsatz als Berufung zu werten, die jedenfalls einer bescheidförmigen Erledigung zugeführt werden muß, da ein Erledigungsanspruch auch dann besteht, wenn - allenfalls nach erfolglosem Verbesserungsauftrag - nur mit Zurückweisung des Anbringens vorgegangen werden könnte (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen; Hinweis B 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X02

Im RIS seit

26.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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