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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0114 E 11. Dezember 1984 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtskundige Parteien richtet; es genügt, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 15.2.1978, 67/78 und E VfGH 23.3.1962, B 284/61, VfSlg 4153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X03Im RIS seit
26.02.1988Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016