RS Vwgh 1988/2/26 87/17/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0114 E 11. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtskundige Parteien richtet; es genügt, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 15.2.1978, 67/78 und E VfGH 23.3.1962, B 284/61, VfSlg 4153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X03

Im RIS seit

26.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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