RS Vwgh 1988/2/29 87/12/0170

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Veröffentlicht am 29.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zurechnung von ruhegenußfähigen Bundesdiestzeiten mit Wirksamkeit zu einem anderen Zeitpunkt als dem Stichtag der Versetzung in den Ruhestand entspricht nicht dem Gesetz. Da der zur Zurechnung berechtigende Tatbestand zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand verwirklicht sein muß, muß auch bei nachträglicher Zurechnung eines Zeitraumes zu den ruhegenußfähigen Bundesdienstzeiten des Beamten diese Zurechnung mit demselben Stichtag erfolgen, mit dem die Versetzung in den Ruhestand wirksam wurde (Hinweis E 30.10.1985, 85/01/0167 und E 22.6.1987, 87/12/0033).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120170.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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