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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §9 Abs1;Rechtssatz
Die Zurechnung von ruhegenußfähigen Bundesdiestzeiten mit Wirksamkeit zu einem anderen Zeitpunkt als dem Stichtag der Versetzung in den Ruhestand entspricht nicht dem Gesetz. Da der zur Zurechnung berechtigende Tatbestand zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand verwirklicht sein muß, muß auch bei nachträglicher Zurechnung eines Zeitraumes zu den ruhegenußfähigen Bundesdienstzeiten des Beamten diese Zurechnung mit demselben Stichtag erfolgen, mit dem die Versetzung in den Ruhestand wirksam wurde (Hinweis E 30.10.1985, 85/01/0167 und E 22.6.1987, 87/12/0033).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120170.X01Im RIS seit
11.07.2001