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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwendung von Gesteinsmehl in der Humanmedizin bedarf zur Begründung eines öffentlichen Interesses eines entsprechend fachlich fundierten Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen; als solches kann aber eine der belangten Behörde allein zur Verfügung stehende "Bestätigung" eines ärztlichen Abteilungsvorstandes schon im Hinblick auf deren zu allgemein gehaltenen Ausführungen nicht angesehen werden. Zur Frage der Verwendung des Gesteinsmehls als Dünger, sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ("unter bestimmten Voraussetzungen") schon im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit nicht geeignet, ein entsprechendes öffentliches Interesse darzutun. So weit sich die Behörde als Argument für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf die "große Nachfrage" beruft, vermag eine solche, für sich allein gesehen, das angegebene öffentliche Interesse nicht zu begründen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100032.X01Im RIS seit
19.04.2006