RS Vwgh 1988/2/29 87/10/0032

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Veröffentlicht am 29.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Verwendung von Gesteinsmehl in der Humanmedizin bedarf zur Begründung eines öffentlichen Interesses eines entsprechend fachlich fundierten Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen; als solches kann aber eine der belangten Behörde allein zur Verfügung stehende "Bestätigung" eines ärztlichen Abteilungsvorstandes schon im Hinblick auf deren zu allgemein gehaltenen Ausführungen nicht angesehen werden. Zur Frage der Verwendung des Gesteinsmehls als Dünger, sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ("unter bestimmten Voraussetzungen") schon im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit nicht geeignet, ein entsprechendes öffentliches Interesse darzutun. So weit sich die Behörde als Argument für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf die "große Nachfrage" beruft, vermag eine solche, für sich allein gesehen, das angegebene öffentliche Interesse nicht zu begründen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100032.X01

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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