RS Vwgh 1988/2/29 87/10/0011

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Veröffentlicht am 29.02.1988
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §5;
UmweltschutzG NÖ 1984 §10;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die NÖ Umweltanwalschaft ist ein (Landes)Organ, dem das NÖ UmweltschutzG unter anderem die Aufgabe der Vertretung der Interessen des Umweltschutzes iSd §§ 10 und 11 NÖ UmweltschutzG zuweist. Ihr kommen in Ansehung der Umweltschutzinteressen nicht eine "eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre" zu, sondern es werden ihr lediglich, so wie anderen Landesorganen, bestimmte Aufgaben zur Vollziehung übertragen. Die Rechtsstellung der NÖ Umweltanwaltschaft ist mit jener des Disziplinaranwaltes nach dem BDG vergleichbar. Dieser ist wie die NÖ Umweltanwaltschaft ein Organ, das mit der Vertretung von Interessen betraut ist und dem dazu in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist (Hinweis auf B 29.10.1980, 1087/80, VwSlg 10278 A/1980). So wie der Disziplinaranwalt hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung - insbesondere über Schuld und Strafe - nicht in seinem subjektiven Recht verletzt sein kann, kann die NÖ Umweltanwaltschaft durch eine unrichtige Anwendung des NÖ NaturschutzG in ihrem Recht auf Wahrung der Interessen des Umweltschutzes verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100011.X03

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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