Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die NÖ Umweltanwalschaft ist ein (Landes)Organ, dem das NÖ UmweltschutzG unter anderem die Aufgabe der Vertretung der Interessen des Umweltschutzes iSd §§ 10 und 11 NÖ UmweltschutzG zuweist. Ihr kommen in Ansehung der Umweltschutzinteressen nicht eine "eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre" zu, sondern es werden ihr lediglich, so wie anderen Landesorganen, bestimmte Aufgaben zur Vollziehung übertragen. Die Rechtsstellung der NÖ Umweltanwaltschaft ist mit jener des Disziplinaranwaltes nach dem BDG vergleichbar. Dieser ist wie die NÖ Umweltanwaltschaft ein Organ, das mit der Vertretung von Interessen betraut ist und dem dazu in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist (Hinweis auf B 29.10.1980, 1087/80, VwSlg 10278 A/1980). So wie der Disziplinaranwalt hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung - insbesondere über Schuld und Strafe - nicht in seinem subjektiven Recht verletzt sein kann, kann die NÖ Umweltanwaltschaft durch eine unrichtige Anwendung des NÖ NaturschutzG in ihrem Recht auf Wahrung der Interessen des Umweltschutzes verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100011.X03Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009