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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Verfahren nach § 5 NÖ NaturschutzG sind Verfahren, die iS des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 "auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben". In solchen Verfahren kommt der NÖ Umweltanwaltschaft VON VORNHEREIN Parteistellung zu; es bedarf nicht jeweils erst des Nachweises der konkreten Gefahr einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100011.X02Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009