RS Vwgh 1988/2/29 88/12/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (hier: kein Anspruch des Habilitationswerbers auf Einsetzung einer neuen besonderen Habilitationskommission gem § 37 Abs 2, § 35 Abs 4 UOG; Hinweis auf E 29.6.1987, 86/12/0199).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120028.X02

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten