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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (hier: kein Anspruch des Habilitationswerbers auf Einsetzung einer neuen besonderen Habilitationskommission gem § 37 Abs 2, § 35 Abs 4 UOG; Hinweis auf E 29.6.1987, 86/12/0199).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120028.X02Im RIS seit
22.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017