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L81503 Umweltschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die NÖ Umweltanwaltschaft kann zwar die ihr durch § 11 Abs 1 des NÖ UmweltschutzG 1984 eingeräumte Parteistellung und die daraus folgenden prozessualen Befugnisse mittels Beschwerde an den VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 VwGG durchsetzen. Ihr fehlt aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Umweltschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte. (Hinweis auf B VS 13.7.1956, 1306/55, VwSlg 4127 A/1956, B VS 2.7.1969, 0129/66, VwSlg 7618 A/1969; B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100011.X01Im RIS seit
24.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009