RS Vwgh 1988/2/29 87/10/0011

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Veröffentlicht am 29.02.1988
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L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die NÖ Umweltanwaltschaft kann zwar die ihr durch § 11 Abs 1 des NÖ UmweltschutzG 1984 eingeräumte Parteistellung und die daraus folgenden prozessualen Befugnisse mittels Beschwerde an den VwGH gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 VwGG durchsetzen. Ihr fehlt aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Umweltschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte. (Hinweis auf B VS 13.7.1956, 1306/55, VwSlg 4127 A/1956, B VS 2.7.1969, 0129/66, VwSlg 7618 A/1969; B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100011.X01

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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