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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtl. Bewilligung des Innkraftwerkes Oberaudorf-Ebbs - Gem. § 114 Abs. 3 WRG schließt die für einen bevorzugten Wasserbau erteilte Bewilligung alle (nach Bundesrecht, Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S
550) erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich. Die zum Zweck der Errichtung und des Betriebes eines Kraftwerkes (hier Innkraftwerk Oberaudorf-Ebbs zwischen Fluß-km 208,53 und 221,2) in einem gesonderten Bescheid nach Erteilung der (generellen) wasserrechtlichen Bewilligung erteilte forstrechtliche Rodungsbewilligung ist daher ex lege Bestandteil des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und betrifft infolgedessen alle Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens. Daran vermag es nichts zu ändern, dass die Beh im genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, ohne die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung ausdrücklich vom Spruchinhalt auszunehmen, diese Bewilligung einem eigenen Bescheid vorbehalten hat. Der VwGH hält daher daran fest, dass mit den Rodungsarbeiten der Kraftwerksbau in Angriff genommen wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988070005.A03Im RIS seit
27.11.2008Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008