RS Vwgh 1988/3/1 87/11/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;

Beachte

(Hier wurde vom Bfr nicht dargetan, inwiefern es in Ansehung der alleine maßgebenden eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht den Tatsachen entspricht, da das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht die Überprüfung dieser Funktion mit einschloß).

Rechtssatz

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110207.X03

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten