Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
(Hier wurde vom Bfr nicht dargetan, inwiefern es in Ansehung der alleine maßgebenden eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht den Tatsachen entspricht, da das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht die Überprüfung dieser Funktion mit einschloß).Rechtssatz
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110207.X03Im RIS seit
13.06.2006