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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Wird in den Fällen, in denen eine Person als Ersatzpflichtiger - sozialhilferechtlichen Bestimmungen entsprechend - dem der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorangegangenen Verfahren nicht als Partei zugezogen, so hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid nicht einer Berücksichtigung der Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären (Hinweis auf E 23.10.1985, 84/11/0118, und 13.3.1987, 84/11/0332). Erst wenn einwandfrei feststeht, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen berechtigt war, kann der Ersatzpflichtige gem § 42 Abs 1 NÖ SHG "im Rahmen seiner Unterhaltspflicht", die sich nach § 140 ABGB richtet, zum Kostenersatz herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110232.X01Im RIS seit
13.06.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016