RS Vwgh 1988/3/1 87/11/0232

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;

Rechtssatz

Wird in den Fällen, in denen eine Person als Ersatzpflichtiger - sozialhilferechtlichen Bestimmungen entsprechend - dem der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorangegangenen Verfahren nicht als Partei zugezogen, so hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid nicht einer Berücksichtigung der Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären (Hinweis auf E 23.10.1985, 84/11/0118, und 13.3.1987, 84/11/0332). Erst wenn einwandfrei feststeht, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen berechtigt war, kann der Ersatzpflichtige gem § 42 Abs 1 NÖ SHG "im Rahmen seiner Unterhaltspflicht", die sich nach § 140 ABGB richtet, zum Kostenersatz herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110232.X01

Im RIS seit

13.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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