RS Vwgh 1988/3/1 87/11/0237

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0048 B 5. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Lenkerberechtigung nach dem KFG 1967 handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht. (Einstellung wegen Gegenstandlosigkeit; kein Kostenzuspruch)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110237.X01

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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