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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §64;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0048 B 5. Dezember 1984 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Lenkerberechtigung nach dem KFG 1967 handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht. (Einstellung wegen Gegenstandlosigkeit; kein Kostenzuspruch)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110237.X01Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009