RS Vwgh 1988/3/2 87/01/0253

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der vom Antragsteller gerügte Mangel, dem Vertreter des Antragstellers seien die nicht vollständigen Akten erst zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde zur Akteneinsicht übermittelt worden, ist nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Dies schon deshalb, weil Verfahrensmängel nach Erlassung des angefochtenen Bescheides keinesfalls dessen Rechtswidrigkeit bewirken können.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010253.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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