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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Der vom Antragsteller gerügte Mangel, dem Vertreter des Antragstellers seien die nicht vollständigen Akten erst zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde zur Akteneinsicht übermittelt worden, ist nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Dies schon deshalb, weil Verfahrensmängel nach Erlassung des angefochtenen Bescheides keinesfalls dessen Rechtswidrigkeit bewirken können.
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010253.X01Im RIS seit
10.06.2005