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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft die persönliche Eigenschaft einer Person. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, daß nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewußsein besteht (Hinweis E 1.4.1981, 669/80). Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverständiger VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010214.X02Im RIS seit
11.07.2001