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L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §78 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0234 E 16. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Das Beschwerdevorbringen, der Bf sei nach dem GebG 1957 für die Aufstellung eines Geldspielautomaten von der Entrichtung von Gebühren befreit, geht ins Leere, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war und dieses Gesetz in keiner Wechselbeziehung zum Stmk Landes- und GemeindeverwaltungsabgabenG 1968 steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010341.X02Im RIS seit
21.06.2005