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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §21 Abs2 Z4 idF 1998/070;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der X Gesellschaft mbH & Co. KG in Perg, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Christian Ransmayr, Mag. Christian Kieberger und Mag. Roland Schwab, Rechtsanwälte in 4320 Perg, Linzer Straße 14, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 2008, Zl. IKD(BauR)-013909/2-2007-La, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Perg in 4320 Perg, Hauptplatz 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich:
Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 5. Juli 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der H. GmbH die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Bürogebäudes mit Stellplatzerrichtung auf näher bezeichneten Grundstücken, die sich im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befinden. Aus Anlass dieser Baubewilligung schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde sodann mit Bescheid vom 23. März 2007 der beschwerdeführenden Partei für die Herstellung einer näher bezeichneten Straße einen Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von EUR 13.082,40 gemäß den §§ 19 und 21 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 vor.
Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung vom 10. April 2007 wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit ihrem Bescheid vom 18. Juli 2007 abgewiesen.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit ihrem Bescheid vom 25. Jänner 2008 keine Folge.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Soweit die beschwerdeführende Partei sich "im Recht auf Nichtfestsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages" verletzt erachtet, führt sie diesen Beschwerdepunkt nicht weiter aus. Da auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Sachverhalt eine Verletzung in dem angegebenen Recht für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, wird im Folgenden auf diesen Beschwerdepunkt nicht näher eingegangen.
Strittig ist demnach vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob der beschwerdeführenden Partei die Ermäßigung nach § 21 Abs. 2 Z. 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 zu gewähren wäre oder nicht.
Die §§ 19 und 21 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (§ 19 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998) lauten wie folgt (auszugsweise):
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
...
(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) ...
(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60 %, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von
1.
...
4.
Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
(3) ..."
Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, sie sei Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die Verwaltungsbehörden hätten weiters zutreffend festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei "einen Klein- bzw. Mittelbetrieb (im Sinne der Ermäßigungsbestimmung) repräsentiert".
Rechtlich folge daraus, dass ausschließlich die beschwerdeführende Partei, bezogen auf den vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrag abgabepflichtig sei. Daraus folge aber auch, dass die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Klein- bzw. Mittelbetrieb den Ermäßigungstatbestand des § 21 Abs. 2 Z. 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 auslöse; dieser hätte zwingend zur Anwendung gelangen müssen. Das zivilrechtliche Eigentum der beschwerdeführenden Partei wäre bei der Abgabenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen, auch wenn die beschwerdeführende Partei das Gebäude oder Teile davon im Rahmen ihres ausgeübten Unternehmensgegenstandes an Dritte, die möglicherweise die Eigenschaft als Klein- und Mittelbetriebe nicht erfüllten, überlassen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Argumentation im Ergebnis nicht zu folgen: Die streitgegenständliche Ermäßigung um 60 % soll nach dem Wortlaut des Gesetzes dann in Betracht kommen, "wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben". Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es auf die Erteilung der Baubewilligung (und somit auf die betriebliche Nutzung des Gebäudes) im Zusammenhang mit Klein- oder Mittelbetrieben an. Erkennbarer Zweck dieser Bestimmung ist die Begünstigung von Klein- und Mittelbetrieben, die (Argument: "Baubewilligung") eine Bautätigkeit entfalten. Die Förderung eines Klein- und Mittelbetriebes der - wie die beschwerdeführende Partei - selbst keine Bautätigkeit entfaltet, daher auch keine Baubewilligung erhalten hat, ist nicht von der erkennbaren Förderungsabsicht des Gesetzgebers umfasst.
Die beschwerdeführende Partei ist nach ihrem eigenen Vorbringen zwar ein Klein- und Mittelbetrieb, jedoch wurde ihr die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt. Schon deshalb konnte sie die hier strittige Ermäßigungsbestimmung nicht in Anspruch nehmen, sodass auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170055.X00Im RIS seit
11.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017