RS Vwgh 1988/3/2 87/01/0273

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
NÄG 1938 §1;
NÄG 1938 §3 Abs1;

Rechtssatz

Es bedeutet keine Ergänzungsbedürftigkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens, wenn sich dieses nicht damit auseinander setzt, inwieweit der Name des Vaters der Persönlichkeitsentfaltung der Kinder ernstlich hinderlich wäre. Dies ist nämlich nicht Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung als im Interesse der Minderjährigen gelegen angesehen werden kann.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010273.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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