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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es bedeutet keine Ergänzungsbedürftigkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens, wenn sich dieses nicht damit auseinander setzt, inwieweit der Name des Vaters der Persönlichkeitsentfaltung der Kinder ernstlich hinderlich wäre. Dies ist nämlich nicht Voraussetzung dafür, dass die Namensänderung als im Interesse der Minderjährigen gelegen angesehen werden kann.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010273.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011