RS Vwgh 1988/3/2 87/01/0231

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde wird dadurch, dass er seine Faustfeuerwaffe in einem durch ein Nummernschloss versperrten Aktenkoffer innerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten vorübergehend (vor Antritt eines Geldtransportes) verwahrt, unabhängig davon, ob er von den Selbstmordabsichten einer seiner Büroangestellten wusste, nicht erschüttert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010231.X01

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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