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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde wird dadurch, dass er seine Faustfeuerwaffe in einem durch ein Nummernschloss versperrten Aktenkoffer innerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten vorübergehend (vor Antritt eines Geldtransportes) verwahrt, unabhängig davon, ob er von den Selbstmordabsichten einer seiner Büroangestellten wusste, nicht erschüttert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010231.X01Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011