RS Vwgh 1988/3/2 87/01/0345

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

War eine Partei nicht regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabenstelle anwesend, kann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung (hier Einbringung einer Berufung) nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabenstelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger BEHOBEN WERDEN KÖNNTE. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. (Hinweis auf E 12.9.1985, 85/07/0144)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010345.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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