RS Vwgh 1988/3/2 88/01/0014

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133;
DSt Rechtsanwälte 1872 §55a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0020 B 10. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit des VwGH erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010014.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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