Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §2 Abs3 impl;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0230 E 19. März 1985;Rechtssatz
Aus § 4 OÖ ZLG und § 77 OÖ ZLV geht hervor, dass eine allfällige Ausschließung von Grundstücken nur in der ersten Stufe des Zusammenlegungsverfahrens, nämlich noch vor der Feststellung des für das weitere Verfahren maßgebenden Zusammenlegungsgebietes in Betracht kommt. Eine spätere "Ausscheidung" von Grundstücken, wie sie jüngere Flurverfassungsgesetze vorsehen (vgl § 4 Abs 2 OÖ FLG 1979, LGBl 1979/73) ist in diesen genannten Normen nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070161.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015