RS Vwgh 1988/3/8 88/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung auch dann vor, wenn der RA weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Es obliegt dem Antragsteller das, was sein Rechtsvertreter in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Kanzleipersonal zwecks Vermeidung von Fristversäumnissen vorgesehen hat, mit Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070028.X02

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten