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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung auch dann vor, wenn der RA weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Es obliegt dem Antragsteller das, was sein Rechtsvertreter in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Kanzleipersonal zwecks Vermeidung von Fristversäumnissen vorgesehen hat, mit Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070028.X02Im RIS seit
15.11.2006