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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (Hinweis auf E 3.3.1987, 86/07/0248, und die dort angef Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070093.X02Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015