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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §2 Abs3;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0230 E 19. März 1985;Rechtssatz
Eine Ausscheidung von Grundstücken kann sinnvollerweise nur Grundstücke des Altbestandes, die unzweckmäßigerweise oder gegen den Willen ihrer Eigentümer in das Verfahren einbezogen worden sind, nicht aber Abfindungsgrundstücke betreffen (Hinweis auf E 9.10.1984, 84/07/0072). Diese ausgeschiedenen Altgrundstücke können problemlos ihren Eigentümern verbleiben, deren Abfindungsanspruch durch die Ausscheidung entsprechend vermindert wird. Dem allein sinnvollen Ergebnis, dass nur die Ausscheidung von Altgrundstücken dem Gesetz entspricht, hat der nö Landesgesetzgeber durch die Bestimmung des § 4 Abs 2 NÖ FLVLG 1975, LGBl 6650 Rechnung getragen, wonach eine Ausscheidung nur "bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt" zulässig ist.
(Hier: Ausführliche Begründung warum sich die Ausscheidung nur auf Altgrundstücke und nicht auf Abfindungsgrundstücke beziehen kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070161.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015