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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0177 E 20. März 1984 VwSlg 11368 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des bei ihr angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde. Nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte, den durch die Berufungsanträge vorgesehenen Rahmen des Berufungsverfahrens sprengende Anträge können nicht nachträglich zur Sache des Berufungsverfahrens gemacht werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070169.X03Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015