RS Vwgh 1988/3/8 87/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0098 E 1. Dezember 1981 VwSlg 10604 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle einer Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan ist "Sache" des Berufungsverfahrens nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Handelt es sich dabei ausschließlich um die Frage der Grenzziehung zwischen zwei bestimmten Abfindungsgrundstücken, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, auch über andere Fragen des Zusammenlegungsverfahrens meritorisch abzusprechen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070169.X04

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten