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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/07/0098 E 1. Dezember 1981 VwSlg 10604 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Auch im Falle einer Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan ist "Sache" des Berufungsverfahrens nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Handelt es sich dabei ausschließlich um die Frage der Grenzziehung zwischen zwei bestimmten Abfindungsgrundstücken, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, auch über andere Fragen des Zusammenlegungsverfahrens meritorisch abzusprechen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070169.X04Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015