RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0284

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Jagdberechtigten der umliegenden Reviere haben Parteistellung im gesamten Verfahren betreffend die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild, nicht nur hinsichtlich der Auferlegung eines Fütterungsbeitrages. Parteistellung in dieser Frage stünde ihnen mämlich auch ohne die Bestimmung des § 50 Abs 3 letzter Satz JagdG schon infolge Auferlegung einer Pflicht zu.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote JagdeinrichtungenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030284.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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