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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Jagdberechtigten der umliegenden Reviere haben Parteistellung im gesamten Verfahren betreffend die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild, nicht nur hinsichtlich der Auferlegung eines Fütterungsbeitrages. Parteistellung in dieser Frage stünde ihnen mämlich auch ohne die Bestimmung des § 50 Abs 3 letzter Satz JagdG schon infolge Auferlegung einer Pflicht zu.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote JagdeinrichtungenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030284.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015