TE Vwgh Beschluss 2008/4/22 2007/11/0064

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §38 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FSG 1997 §13 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. G in W, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barichgasse 40-42/101, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. März 2007, Zl. UVS-FSG//48/2053/2007-1, betreffend Aussetzung des Verfahrens in Angelegenheit Wiederausfolgung des Führerscheins, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. August 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung des Führerscheins vom 7. Juli 2006 gemäß § 13 Abs. 1 FSG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. Juli 2006 bis einschließlich 4. November 2006 die Lenkberechtigung entzogen worden sei, es könne daher kein Führerschein ausgestellt werden.

Nach Berufung der Beschwerdeführerin behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 wies die Bundespolizeidirektion Wien erneut den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 FSG ab. Die erstinstanzliche Behörde verwies auf den bereits erwähnten Entziehungsbescheid vom 14. Juli 2006 und ergänzend darauf, dass mit weiteren Bescheiden vom 14. Juli 2006 auch angeordnet worden sei, dass die Beschwerdeführerin sich einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten beizubringen habe (§ 24 Abs. 3 FSG), und dass sich die Entziehungszeit bis zur Befolgung dieser Anordnungen verlängere.

Gegen den Bescheid vom 7. Februar 2007 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14. März 2007 wurde das anhängige Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 zweiter Satz AVG bis zur Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 StVO 1960 ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit (lit. a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0105, mit weiteren Nachweisen) ist durch den Verwaltungsgerichtshof keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann. Ist die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides somit für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung bedeutungslos geworden, ist das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides berufen, sodass ein Rechtsschutzinteresse auch dann nicht vorliegt, wenn die Entscheidung lediglich über abstrakte Rechtsfragen herbeigeführt werden sollte (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2004/04/0193, mit weiteren Nachweisen).

Nach den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen wurde das Strafverfahren, bis zu dessen Beendigung das gegenständliche Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzt worden war, durch Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 2008 beendet. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aussetzung ist damit beendet. Damit hätte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2007 nur mehr abstrakte Bedeutung, sodass in diesem Fall nach der oben dargestellten Rechtslage der Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse (mehr) zukommt, weil der Beschwerdeführerin auch auf Grund einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine günstigere Rechtsposition mehr verschafft werden könnte. Daran ändert auch der Inhalt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2008 nichts. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zu abstrakten "Feststellungen" berufen.

Das Verfahren über die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten nicht ohne nähere Prüfung und unverhältnismäßigen Aufwand getroffen werden könnte, kam der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. erneut den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0105, mit weiterem Nachweis).

Wien, am 22. April 2008

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110064.X00

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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