RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Rechtssatz

Stützt sich die Behörde bei der Bestrafung wegen Übertretungen des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO auf die Anzeige und auf die Zeugenaussage des Anzeigers, obwohl aus der der Anzeige beiliegenden Skizze die Stellung des Beschuldigtenfahrzeuges als in die mit einem Pfeil versehene "Richtung Post Residenzplatz" weisend ersichtlich ist und als Grund für das Reversieren die "sehr enge" Durchfahrt genannt wird, während aus der Zeugenaussage hervorgeht, dass der Beschuldigte etwas rechts abbiegend in die Kapitelgasse (Einbahn gegen die Fahrtrichtung) einzufahren versucht habe, und infolge des Misslingens dieses Versuches reversiert habe, so bleibt offen, ob die Beschädigung des Lautsprechers beim Durchfahren oder beim Reversieren erfolgte, was für die Frage von Bedeutung sein kann, ob der Beschuldigte von der Beschädigung überhaupt Kenntnis erlangen konnte oder musste. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030094.X01

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten