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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Das "Taschengeld" eines Studenten kann nicht mit dessen Nettoeinkommen gleichgesetzt werden, weil ein Student wohl nicht allein ein "Taschengeld "bezieht, sondern als noch nicht selbsterhaltungsfähig seine Lebensbedürfnisse in erster Linie aus den übrigen ihm zukommenden Unterhaltsleistungen decken kann. Die nach § 19 Abs 2 letzter Satz VStG gebotene Berücksichtigung der Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse hat auch diesen Umstand miteinzubeziehen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030279.X03Im RIS seit
09.03.1988Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009