RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0279

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Das "Taschengeld" eines Studenten kann nicht mit dessen Nettoeinkommen gleichgesetzt werden, weil ein Student wohl nicht allein ein "Taschengeld "bezieht, sondern als noch nicht selbsterhaltungsfähig seine Lebensbedürfnisse in erster Linie aus den übrigen ihm zukommenden Unterhaltsleistungen decken kann. Die nach § 19 Abs 2 letzter Satz VStG gebotene Berücksichtigung der Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse hat auch diesen Umstand miteinzubeziehen.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030279.X03

Im RIS seit

09.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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